Asyl Text ausklappen

Asyl bezeichnet einen Zufluchtsort und Schutz vor Gefahr oder Verfolgung. Im Ausland „Asyl zu suchen und zu genießen“ ist ein Menschenrecht (Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948), das jeder ErdenbürgerIn überall hat - 365 Tage im Jahr rund um die Uhr.

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Wer ist ein Flüchtling? See more.

Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohl-begründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann.

Rechtlich gesehen sind Flüchtlinge Menschen, die die Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfüllen und daher den Flüchtlingsstatus erhalten sollen. Daneben gibt es eine zweite Form von internationalem Schutz, den subsidiären Schutz (Flüchtlinge auf Basis der Europäischen Menschenrechts-konvention). Beide Flüchtlingsgruppen dürfen in Österreich ab positivem Bescheid arbeiten, sie erhalten Deutschkurse und andere Hilfe zur Integration.

Weltweit gab es 2007 rund 67 Millionen Männer, Frauen und Kinder, die unfreiwillig als Vertriebene lebten. Die meisten davon (51 Millionen) waren Binnenvertriebene, das sind Flüchtlinge im eigenen Land.

Österreich ist Flüchtlingen in der jüngeren Geschichte immer wieder ein sicherer Hafen gewesen. Eine der größten Gruppen der vergangenen Jahrzehnte kam in der Zeit des Wieder-aufbaus: 168.000 Ungarn-Flüchtlinge. 84.000 von ihnen konnte UNHCR in nur acht Wochen in andere Länder, zumeist in Übersee, zur Neuansiedlung vermitteln. Später kamen u.a. Flüchtlinge aus der Tschechoslowakei (162.000) und aus Ex-Jugoslawien.

Migrantinnen und Migranten haben mit Asyl nichts zu tun – sie sind AusländerInnen, die sich aus wirtschaftlichen, familiären oder anderen Motiven in Österreich aufhalten. Anders als Flüchtlinge brauchen sie bei Rückkehr in die Heimat nicht um Leib und Leben zu fürchten.

Subsidiärer Schutz wird geflüchteten Menschen gewährt, die zwar nicht die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlings-konvention (GFK) erfüllen, aber Flüchtlinge auf Basis der Europäischen Menschenrechtskonvention sind, z.B. weil ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Folter droht. Auch sie benötigen Schutz vor Rückschiebung in ihr Herkunftsland, auch sie benötigen den Schutz einer neuen Heimat. Dennoch haben sie in vielen europäischen Asylländern weniger Rechte als Flüchtlinge nach der GFK, was sich als eines der größten Integrationshindernisse herausgestellt hat.

Quelle: UNHCR
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Die Genfer Flüchtlingskonvention See more.

Die Konvention legt klar fest, wer ein Flüchtling ist, und welchen rechtlichen Schutz, welche Hilfe und welche sozialen Rechte sie oder er von den Unterzeichnerstaaten erhalten sollte. Aber sie definiert auch die Pflichten, die ein Flüchtling dem Gastland gegenüber erfüllen muss und schließt bestimmte Gruppen – wie Kriegsverbrecher – vom Flüchtlingsstatus aus.

Die Genfer Flüchtlingskonvention definiert, was der Begriff "Flüchtling" bedeutet. Sie bestimmt die Rechte von Flüchtlingen, zu denen Religions- und Bewegungsfreiheit sowie das Recht, zu arbeiten, das Recht auf Bildung und das Recht auf den Erhalt von Reisedokumenten gehören. Doch sie unterstreicht auch die Pflichten von Flüchtlingen gegenüber ihrem Aufnahmeland. Ein Kernprinzip der Konvention ist das Verbot, einen Flüchtling in ein Land zurückzuweisen, in dem er Verfolgung fürchten muss (Non-Refoulement). Sie nennt zudem Personen oder Gruppen von Personen, denen kein Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zusteht.

Quelle: UNHCR
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Das Dubliner Übereinkommen See more.

(seit 2003 Dublin II-Verordnung Nr. 343/2003)
Grundgedanke der Verordnung ist, dass jeder Asylsuchende nur einen Asylantrag innerhalb der Europäischen Union stellen können soll. Welcher Mitgliedstaat für die Durchführung das Asylverfahrens zuständig ist, ist in einem umfangreichen Kriterienkatalog festgelegt. Die Kriterien zur Bestimmung der Zuständigkeit folgen im Wesentlichen dem Grundsatz, dass jener Mitgliedsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein soll, der die Einreise veranlasst oder nicht verhindert hat.

Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen EU-Mitgliedstaates findet in einer Rangfolge Anwendung. Trifft ein Kriterium zu, so ist jener Staat zuständig, die nachfolgenden Kriterien sind hinfällig:
„1. Handelt es sich bei dem Asylwerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie aaufhält, für die Prüfung des Asylantrags zuständig – sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Gibt es keine Familienangehörigen, ist jener Staat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat. (…)“

Die Dublin II-Verordnung Nr. 343/2003 gilt für alle EU-Mitgliedstaaten sowie für Norwegen und Island.

Quelle: Sebastian Schuhmacher/Johannes Peyrl, Fremdenrecht (2. Auflage)
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Subsidiärer Schutz (§ 8 Asylgesetz) See more.

Subsidiärer Schutz wird geflüchteten Menschen gewährt, die zwar nicht die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlings-konvention (GFK) erfüllen, aber Flüchtlinge auf Basis der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind. Auch sie benötigen Schutz vor Rückschiebung in ihr Herkunftsland, auch sie benötigen den Schutz einer neuen Heimat. Dies gilt für Menschen, die im Herkunftsland zu Recht einen schweren Schaden zu befürchten haben, nämlich:

  1. Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Todesstrafe
  2. gravierende Verletzung eines Menschenrechts (aus anderen Gründen als in der GFK genannt)
  3. eine Bedrohung des Lebens, der Sicherheit oder der Freiheit infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts oder infolge systematischer oder allgemeiner Menschenrechtsverletzungen (aus anderen Gründen als in der GFK genannt).

Die nationalen Gesetze zum subsidiären Schutz sind in den EU-Staaten uneinheitlich, sollen aber durch die Umsetzung der EU-Status-Richtlinie harmonisiert werden. Die Status-Richtlinie wurde im April 2004 verabschiedet und hätte bis 10. 10. 2006 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. In Österreich ist dies im Wesentlichen im Asylgesetz erfolgt (§8).
Subsidiärer Schutz wird immer nur mit einer Befristung von meist 1-2 Jahren gewährt und wird je nach Entwicklung der Lage im Herkunftsland verlängert oder nicht.

Quelle: UNHCR/ Deserteurs- und Flüchtlingsberatung

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Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge See more.

Als unbegleitete Minderjährige gelten Personen, die sich ohne Begleitung einer obsorgeberechtigten Person in Österreich aufhalten. Als minderjährig gelten Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Hinsichtlich der Vorgangsweise und der Zuständigkeit ist zwischen minderjährigen Fremden und Flüchtlingen zu unterscheiden.

Die Vertretung des Minderjährigen im Asylverfahren erfolgt durch die Jugendwohlfahrt bzw. das Jugendamt.

Die Zahl der Kinder die weltweit ohne Eltern auf der Flucht vor Krieg, Armut und Verfolgung sind, ist unbekannt. Gerade für Jugendliche und Kinder ist es schwierig Konfliktregionen zu verlassen, da sie in den meisten Fällen nicht über die nötigen Ressourcen für eine weiträumige Flucht verfügen.
Die Überwindung der EU-Außengrenze stellt für diese jungen Menschen, ein enormes Hindernis und Gefahrenpotential dar. Nicht wenige bezahlen den Versuch Europa zu erreichen mit ihrem Leben. Aber auch nach der Überwindung der EU-Außengrenze ist nur in den wenigsten Fällen ein sicherer Hafen erreicht. In vielen europäischen Ländern erwarten sie Haft, Isolation und Diskriminierung. Die Träume vom wirtschaftlichen Erfolg und vom Leben in Freiheit und Würde zerplatzen wie Seifenblasen.

Im Jahr 2008 stellten in Österreich 872 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) einen Asylantrag. In 97 Fällen wurden die Altersangaben von den Asylbehörden als unglaubwürdig eingestuft und die Betroffenen nach Altersbegutachtungen für volljährig erklärt.

Quelle: Aslykoordination Österreich
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Altersfeststellung See more.

Zurzeit gibt es keine wissenschaftlich abgesicherte Methode, das Alter eines Heranwachsenden zu schätzen, ohne sicherheitshalber mehrere Jahre Toleranz anzunehmen. Dennoch finden die Asylbehörden immer wieder Ärzte der unterschiedlichsten Fachrichtungen, die wider besseres Wissen und gegen ein ansehnliches Honorar eine Altersattestierung vornehmen. Von den Berufungsinstanzen wurden und werden diese „Altersfeststellungen“ regelmäßig für unzulässig erklärt, auch die ärztliche Standesvertretung hat sich klar gegen die Seriosität solcher Atteste ausgesprochen. Den Behörden dient eine ärztlich festgestellte Volljährigkeit vor allem dazu, im Rahmen des Dublin II Abkommens (siehe dort) mehr Leute in andere europäische Länder zurück schicken zu können, als dies mit Minderjährigen möglich wäre.

Quelle: Otto Hollerwöger/Integrationshaus
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Asyl in Österreich See more.

Asylwerberinnen und Asylwerber sind Menschen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Die Behörden klären zunächst, ob der Antrag zurückzuweisen, ob ein anderes Land für das Asylverfahren zuständig ist („Dublin“-Verordnung der EU). Bekommt jemand das Verfahren in Österreich, prüfen die staatlichen Asylstellen (Bundesasylamt und Asylgericht), ob Bedarf nach internationalem Schutz besteht oder nicht.

Seit Mitte 2008 gibt es in Österreich nur noch zwei Instanzen im Asylverfahren (ab Jahresmitte wurde AsylwerberInnen der Zugang zum Verwaltungsgerichtshof verwehrt). Die erste, das Bundesasylamt, prüft, ob es sich tatsächlich um einen Flüchtling handelt. In einem Interview erzählt der/die AsylwerberIn die persönliche Fluchtgeschichte. Die BeamtInnen bewerten das Vorbringen und die Glaubwürdigkeit. Bei positiver Entscheidung erhält der/die AntragstellerIn Asyl.

Wenn der/die Betroffene Zweifel an einer (negativen) Entscheidung hat, kann er sich – unter Einhaltung bestimmter Formalitäten an die zweite Instanz wenden, die seit Kurzem Asylgericht heißt. Dafür braucht er in der Praxis umfassende rechtliche Informationen. Eine negative Entscheidung des Asylgerichts ist asylrechtlich nicht mehr überprüfbar.

Während des Verfahrens leben die Asylsuchenden legal in Österreich, dürfen aber de facto nicht arbeiten. Sind sie bedürftig, stehen ihnen ein Quartier, Verpflegung und medizinische Versorgung zu („Grundversorgung“ erfolgt durch Bund und Länder).

Ende Dezember 2008 warteten über 31.000 Asylsuchende auf eine Entscheidung der beiden Asyl-Instanzen. 2008 stellten 12.800 Personen Asylanträge in Österreich, das ist weniger als ein Drittel der Asylanträge des Jahres 2002 (39.400) und ein leichter Anstieg gegenüber 2007.

3.500 Personen erhielten 2008 Asyl in Österreich. Das entspricht einer Anerkennungsrate von 31,2 Prozent. Abgelehnte AsylwerberInnen müssen Österreich verlassen. Abschiebungen haben in Sicherheit und Würde zu erfolgen.

Quelle: UNHCR

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„Die weiße Karte“ See more.

Als "weiße Karte" wird im Jargon der AsylwerberInnen und BeraterInnen die Aufenthaltsberechtigungskarte bezeichnet. Diese wird nach der Zulassung des Asylantrags erteilt und berechtigt AsylwerberInnen, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in Österreich aufzuhalten. Ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht wird damit nicht erteilt. Wird der Asylantrag abgelehnt, endet das Aufenthaltsrecht und die "weiße Karte" wird eingezogen.

§ 51 Asylgesetz 2005:

  1. Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.
  2. Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundes-gebiet. Nach Beendigung des Verfahrens oder bei Entzug des Aufenthaltsrechts ist die Aufenthaltsberechtigungs-karte vom Fremden dem Bundesasylamt zurückzustellen.
  3. Die nähere Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungs-karte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungs-karte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Aufenthaltsberechtigungs-karte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-angehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

Mit der „weißen Karte“ ist es nur möglich, in Jobs, die als saisonale Arbeit ausgewiesen sind, zu arbeiten.

Quelle: Sebastian Schuhmacher, Fremdenrechtsexperte, Experte in Sachen Asylrecht/-verfahren

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Grundversorgung See more.

Ein faires Asylverfahren setzt eine Unterkunft voraus, damit der Asylwerber während des Verfahrens gut erreichbar ist und mitwirken kann. Hat eine Asylwerberin oder ein Asylwerber kein Dach über dem Kopf, ist Grundversorgung erforderlich.

Die Grundversorgung umfasst unter anderem Quartier, Essen und Krankenversicherung. Sie wird von Bund und Ländern finanziert.

Für das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR ist nicht entscheidend, ob der Träger der Betreuung privat oder öffentlich ist - wenn grundlegende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Echte Betreuung der Asylwerber durch qualifiziertes Personal aus den Bereichen Recht, Sozialarbeit, Psychologie, Medizin usw...
  2. Die Unterbringung muss ein faires Asylverfahren ermöglichen. Druck, etwa ins Herkunftsland zurückzukehren, darf in keiner Phase des Verfahrens bis zu dessen Abschluss ausgeübt werden. Stattdessen sollten Asylwerberinnen und Asylwerber Zugang zu umfassender, informativer und ausgewogener Rechts- und Rückkehrberatung bekommen, um so selbst ihre Situation und ihre Aussichten im Asylverfahren beurteilen zu können.
  3. Unterkunft und Betreuung müssen menschenwürdige Lebensbedingungen während der Wartezeit ermöglichen. Das setzt u. a. ausreichend Kleidung und saubere Sanitäranlagen voraus.
  4. Oft vergessene Personengruppen mit besonderen Bedürfnissen müssen bedürfnisgerecht untergebracht werden. UNHCR fordert daher im Einklang mit internationalen (Rechts)Standards spezielle Betreuung für allein stehende Frauen, Familien und unbegleitete Minderjährige, aber auch für offensichtlich Traumatisierte und Folteropfer.

Quelle: UNHCR

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Die Europäische Menschenrechtskonvention See more.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten (Konvention Nr. 005 des Europarats). Über ihre Umsetzung wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Die EMRK enthält grundsätzlich die klassischen Freiheitsrechte (Freiheitsrechte bilden neben den Gleichheits- und den Verfahrensrechten sowie den Sozialrechten eine Kategorie der Grundrechte. Die Freiheitsrechte sollen im wesentlichen Leben, Freiheit und Eigentum vor staatlichen Eingriffen schützen), sie wurden aber nicht nach theoretischen Gesichtspunkten, sondern nach praktischen Überlegungen gewählt. Dies spiegelt auch die Tatsache wider, dass neben den klassischen Freiheitsrechten auch teilweise wirtschaftliche, kulturelle (Schutz des Eigentums, Recht auf Bildung; Art. 1 u. 2, Prot. 1) und politische Rechte (aktives und passives Wahlrecht (Art. 3, Prot. 1), Versammlungs- und Vereinsfreiheit (Art. 11) in der Konvention ihren Niederschlag gefunden haben.

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Die drei größten Asyl-Mythen See more.

„Die Asyl-Frage“ kommt in Politik und Öffentlichkeit oft sehr einfach daher – in Form von Schlagworten und Vorurteilen. Dass diese dann von manchen Politikerinnen und Politikern immer wiederholt werden, macht sie nicht wahrer. Es entstehen Mythen. In dieser voreingenommenen Atmosphäre ist die Gefahr von Fehlentscheidungen der Politik besonders groß und das Verständnis für den Flüchtling von nebenan schwerer aufzubringen. UNHCR plädiert daher für eine Versachlichung der Debatte und widerlegt die drei größten Asyl-Mythen mit Fakten.

Mythos 1: „Alle Asylwerber wollen nur nach Österreich“
Alle Asylsuchenden wollten nach Österreich, wird von vielen in der Politik suggeriert. Begründet wird diese Behauptung mit zwei Annahmen: Erstens, dass Österreich großzügig mit Asylsuchenden umgehe. Und zweitens, dass Asylsuchende in der Welt sich nach dieser vermeintlichen Großzügigkeit orientieren.

Beim Reality-Check zeigt sich: Österreich hat in der Vergangenheit große Verdienste als Aufnahmeland erworben - Stichwort Ungarnkrise, Stichwort Balkankriege. UNHCR bestätigt auch, dass Österreich in den vergangenen Jahren eine respektable Anerkennungspraxis bei Asylanträgen gezeigt hat. Aber dass es die großzügigste Europas sei, hält einer nüchternen Überprüfung nicht stand. Verglichen mit Deutschland zeigt sich: 2008 fiel die Anerkennungsrate in Österreich auf 31,2 Prozent (nach 43,9 Prozent 2007), in Deutschland lag sie 2008 bei exakt 49,9 Prozent. (Eine Orientierungshilfe. Denn exakt vergleichen lassen sich die EU-Staaten nicht, dazu sind die nationalen Asylsysteme zu verschieden. Auch Nationalitätenmix und damit die Verfolgungswahrscheinlichkeit in den Heimatländern sind unterschiedlich.) Die Großzügigkeit der österreichischen Asylstellen wird also manchmal überschätzt.

Auch die zweite Annahme, der Umgang eines europäischen Landes mit Asylsuchenden beeinflusse das Verhalten von verfolgten Menschen draußen in der Welt wesentlich, hält einer Überprüfung nicht stand. Jedenfalls ist der Einfluss geringer als von der Politik oft behauptet. „Die meisten Flüchtlinge fliehen innerhalb ihrer Herkunftsregion. Auf der Flucht kann man nicht wählerisch sein. Es geht vor allem darum, an einen sichereren Ort zu kommen“, erklärt Roland Schönbauer. Das Statistische Jahrbuch 2007 des UNHCR zeigt: 86 Prozent der asiatischen Flüchtlinge bleiben auf ihrem Kontinent, 83 Prozent der Afrikaner in Afrika, und 83 Prozent der Flüchtlinge aus Lateinamerika und der Karibik bleiben in ihrer Region.

Das lässt sich leicht erkläre: Flüchtlinge verlassen ihre Häuser, ihr Land, ihre Heimat, weil andere sie dazu zwingen. „Wir machen weltweit in der Arbeit mit den Flüchtlingen folgende Erfahrung: Echte Flüchtlinge wünschen sich nichts sehnlicher, als endlich wieder nach Hause zurückzukehren“, erläutert UNHCR-Sprecher Schönbauer.

Daher bleiben viele in den Nachbarländern und damit in den ärmeren Regionen der Welt, wie folgende Tabelle der Top-5-Aufnahmeländer von Flüchtlingen belegt:

Aufnahmeländer
(nach Zahl der Flüchtlinge)

Flüchtlinge
(Ende 2007)

Flüchtlinge zu 1 US-Dollar BIP/Kopf

1. Pakistan

2,033.100

785

2. Syrien

1,503.800

335

3. Iran

963.500

91

4. Deutschland

578.900

17

5. Jordanien

500.300

102

…..

 

 

40. Österreich

30.800

0,8

Quellen: UNHCR, IWF

Österreich liegt im Ranking nach der Zahl der Flüchtlinge mit 30.800 Personen auf Rang 40 der Aufnahmeländer. Nach den ökonomischen Möglichkeiten (Bruttoinlandsprodukt/Kopf) kommt Österreich auf Rang 71.

Mythos 2: Man kann Österreich für Asylwerber „unattraktiv machen“
Österreich sei reich und attraktiv, aber mit strengen Gesetzen könne man das Interesse an diesem „Zielland“ senken und die Asylantragszahlen niedrig halten. Das behaupten nicht nur einzelne Oppositionspolitiker und Meinungsbildner seit Jahren, sondern auch Mitglieder von Regierungen. Inzwischen hat sich die Vorstellung, den Andrang von Asylsuchenden steuern zu können, zu einem richtigen Mythos entwickelt.

UNHCR hat diese Behauptungen immer wieder einem Reality-Check unterzogen. Die für viele wohl verblüffende Erkenntnis: Es gibt keinen nachweisbaren Zusammenhang zwischen Asylgesetzen und –praxis einerseits und der Zahl neuer Asylanträge andererseits. Gesetzesnovellen in einem mittel-europäischen Land beeinflussen die großen Fluchtbewegungen weltweit nicht. Kommen mehr Asylsuchende nach Europa, dann kommen zumeist auch mehr nach Österreich.

Ein Beispiel: Die Asylnovelle 2003 trat mit einigen Verschärfungen (vor denen auch UNHCR gewarnt hat) am 1.5.2004 in Kraft. Ein Ziel der Politik war, Österreich für Asylwerber „unattraktiver“ zu machen. Doch die Anzahl der Anträge begann bereits Anfang 2003, also ganze 16 Monate vor dem Inkrafttreten, nachhaltig zu sinken. Als einige Bestimmungen (darunter das von UNHCR bemängelte „Neuerungsverbot“) vom Verfassungsgerichtshof im Oktober 2004 wieder aufgehoben wurden, prophezeiten einige Politiker einen Run auf das nun angeblich attraktivere Österreich. Doch die Zahl der Asylanträge war im Vergleich zum Jahr davor sogar rückläufig.

Wer Schutz vor Verfolgung sucht, fragt nicht danach, ob ein Land attraktiv ist oder nicht, er will zunächst einmal überleben. UNHCR hört immer wieder von Asylsuchenden: „Ich habe gar nicht gewusst, dass es Österreich gibt.“ In anderen Ländern erzählen sie den Flüchtlingshelfern das Gleiche. Denn Flucht ist nie freiwillig, und wenn Menschen in relativer geographischer Nähe zu Österreich in großer Zahl vertrieben werden, wird es mehr Asylsuchende geben – siehe Balkankriege. Wenn die großen Krisen weit weg liegen – Stichwort Darfur -, zeigt sich kein Anstieg in der hiesigen Asylstatistik.

Dazu kommt, dass für den EU-Staat Österreich die „Dublin“-Verordnung gilt. Sie regelt die Zuständigkeit eines bestimmten Staates für den Asylantrag einer Person. In der Regel ist jenes Land für das Verfahren verantwortlich, in dem der Betroffene zuerst aufgetreten ist. Österreich ist von „Dublin“-Staaten umgeben und kann daher viele Asylsuchende an andere Staaten (Erstauftrittsländer) zurückschicken.

Mythos 3: Wer illegal über die Grenze kommt, kann ja nur ein Schwindler sein.
Ein häufiges mediales Bild von Asylsuchenden ist das einer Schattengestalt, die im Dunkel der Nacht über die grüne Grenze schleicht. Das ist natürlich kein regulärer Grenz- übertritt, das Unbehagen in der Lokalbevölkerung ist verständlich – nicht zuletzt, weil oft brutale Schlepper ihre Hände mit im Spiel haben. Manche Meinungsbildner rücken daher oft die Opfer der Schlepper in ein schiefes Licht – das schlechte Image strahlt auf die Geschleppten aus. Daraus entsteht ein populärer Irrglaube: Wer illegal über die Grenze kommt, kann ja nur ein Schwindler sein.

Juristisch ist die Sache differenzierter: Staaten haben das Recht, ihre Grenzen zu kontrollieren – auch gegen illegale Einwanderung. Aber unter den Grenzgängern gibt es rechtlich zwei Gruppen – Zuwanderer (in spe) und Asylsuchende. Wer also irregulär nach Österreich zuwandern will, muss nicht hereingelassen werden.

Will jemand aber Schutz vor Verfolgung suchen, dann haben Staaten wie Österreich die internationale Verpflichtung, diesen Asylsuchenden anzuhören und die Fluchtgründe zu prüfen. Einem Asylwerber, der an die Türe klopft, darf diese nicht versperrt bleiben. (Wenn keine Fluchtgründe vorliegen, gilt das zur illegalen Zuwanderung Gesagte.)

Aber echte Flüchtlinge, so wird in politischen Diskussionen suggeriert, könnten ja so ehrlich sein, legal einzureisen. Wer die Realität von Flucht begreift, weiß, dass diese legale Einreise aus vielen Gründen oft nicht möglich ist. Die wichtigsten:

  • Nur wenige Flüchtlinge können ihre Flucht vorbereiten und eine reguläre Reise in einem Reisebüro buchen. Denn Flucht ist nie freiwillig.
  • Ein verfolgter Mensch, dem seine Heimat keinen Schutz bieten kann, kann selten von seinen Heimatbehörden die entsprechenden Papiere für eine reguläre Ausreise bekommen. Manche Staaten bestrafen Flucht sogar sehr streng.
  • Menschen auf der Flucht haben fast nie die Möglichkeit, in einer Botschaft in aller Ruhe ein Visum zu beantragen und zu bekommen.
  • Wer plötzlich fliehen muss, kann sich vertrauenswürdige Fluchthelfer oft nicht aussuchen. Er oder sie nimmt jede Hilfe, die es gibt.
  • Wer vertrieben wird, muss oft den Schlepper nehmen, den er finden kann. Unterwegs gibt es dann oft Einschüchterungen und Gewalt – der Asylsuchende gerät in eine Zwangslage.
  • In Europa kann die „Dublin“-Verordnung der EU zusätzlich zu irregulärem Grenzübertritt verleiten. Denn sie sieht relativ starre Regeln dafür vor, in welchem Staat ein konkreter Asylwerber sein Verfahren bekommen soll – üblicherweise in jenem, wo er zuerst aufgetreten ist. Will also ein Mensch in ein Land fliehen, wo er die Sprache (oder alte Freunde) kennt und eine leichtere Integration erwartet, dann versucht er oft, unbemerkt dorthin zu kommen und erst dort einen Asylantrag zu stellen.

Keiner dieser sechs konkreten Gründe für das Queren einer grünen Grenze widerspricht möglichen Fluchtgründen. Im Gegenteil: Gerade echte Flüchtlinge, die aus ihrem Leben gerissen werden und um ihr Überleben bangen, nehmen oft aus Verzweiflung und Eile Wege, die auf den ersten Blick düster erscheinen mögen.

Quelle: UNHCR/Pressegespräch „Match - Flucht ist nie freiwillig“

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